Immer wieder ertappt man sich im Straßenverkehr dabei, dass man sich nicht ganz sicher ist. Wie war das noch mit dem Parkverbot an Werktagen? Gehört der Samstag dazu? Bei Rot an einer Ampel darf ich doch zum Handy zu greifen, oder?

Wenn Sie sich auch nicht sicher sind, lesen Sie folgende Irrtumsfälle.

Nebelschlussleuchte

Viele denken, die Nebelschlussleuchte sei auch schon bei Dauerregen erlaubt. Irrtum: Allein Nebel rechtfertigt das Einschalten der Leuchte.

Halten oder Parken

Man parkt nicht, wenn man ein Auto nur kurz verlässt. Irrtum: Jedes Verlassen des Wagens gilt als Parken, zudem ein Anhalten, das länger als drei Minuten andauert.

Handy

An der Ampel darf ich zum Handy greifen. Irrtum: So lange der Motor läuft, ist das mobil telefonieren absolut tabu.

Samstag kein Werktag

An Samstag darf man locker im Halteverbot stehen, denn Parken ist nur an Werktagen verboten. Irrtum: Der Samstag stellt im Sinne der StVO einen Werktag dar.

Immer auf die Polizei warten

Nach einem Unfall müssen die Beteiligten genauso stehen bleiben. Irrtum: Handelt es sich nur um einen kleineren Schaden, muss sofort Platz für den Verkehr gemacht werden. Am besten markiert man die Stellen mit Kreide oder macht ein Foto (deswegen gehört beides ins Handschuhfach).

Zuparken

Ich darf jemanden Zuparken, wenn er meinen Abstellplatz blockiert. Irrtum: Sie müssen einen Abschleppunternehmer rufen und die Kosten vom Halter zurückfordern. Selbst das gelingt nicht in allen Fällen – zum Beispiel, falls Ihnen zugemutet werden kann auf einem freien Platz direkt neben Ihrem Platz zu parken (Schadensminderungspflicht). Zuparken ist Nötigung!

Lichthupe und Hupe

Um die Überholabsicht anzukündigen, sind Hupe und Lichthupe auch außerhalb geschlossener Ortschaften tabu. Irrtum: Sie dürfen benutzt werden, nur nicht andauernd.

Rechts überholen

Bei mehrspurigen Fahrbahnen darf man weder auf der Autobahn noch in der Stadt rechts überholen. Irrtum: Zwar gilt in Deutschland grundsätzlich das Verbot, rechts zu überholen. Davon gibt es aber etliche Ausnahmen: Etwa bei Schienenfahrzeugen, bei Linksabbiegern, die sich eingeordnet haben, bei Fahrzeugschlangen auf allen Streifen, innerorts auf Straßen mit freier Fahrstreifenwahl und auf Beschleunigungsstreifen einer Autobahn. Dazu dürfen Mofa- und Radfahrer mit mäßigem Tempo und bei ausreichendem Platz an einer Ampel rechts überholen.

Führerschein und Promille

Nach einer Zechtour muss man den Wagen stehen lassen, aber mit dem Fahrrad darf man bedenkenlos nach Hause fahren. Irrtum: Auch als Fahrradfahrer sind Sie Verkehrsteilnehmer und riskieren Ihren „Lappen“. Die Promillegrenzen unterscheiden sich nur insoweit, als die Grenze für absolute Fahruntüchtigkeit bei Kraftfahrern bei 1,1 Promille und bei Fahrradfahrern bei 1,6 Promille angenommen wird (BVerwG, Az.: 11 C 34/94)

Bundesstraße

Wenn das Schild Tempo 70 durchgestrichen auf einer Bundesstraße auftaucht, darf man voll durchstarten, oder? Irrtum: Natürlich gilt dann die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 Stundenkilometern, es sei denn, etwas anderes ist ausgewiesen

Zebrastreifen

Mit meinem Rad habe ich an einem Zebrastreifen Vorrang gegenüber Autos. Irrtum: Radfahrer haben auf einem Fußgängerüberweg/Zebrastreifen keinen Vorrang gegenüber dem fließenden Verkehr gem § 26 (1) StVO, es sei denn, sie schieben ihr Rad. Andernfalls handeln sie verkehrswidrig. Fußgängerüberweg/Zebrastreifen dienen dem Schutz von Fußgängern und Rollstuhlfahrern (OLG Düsseldorf, Az. 5 Ss (Owi) 39/98).

Mindestgeschwindigkeit

Auf Autobahnen gilt eine Mindestgeschwindigkeit. Nein: Die Angabe steht zwar im Fahrzeugschein, stellt aber keine vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit dar.

Einhändig fahren

Radfahrer dürfen nicht einhändig fahren. Irrtum: Man darf sogar Taschen in der Hand halten, solange man die Kontrolle behält. Auch das Nebenherschieben eines zweiten Rades ist erlaubt.