Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,1 kW/ kg nicht übersteigt.
Wenn du jetzt (seit dem 19.1.2013) den Führerschein in einer weniger starken Leistungsklasse machst, erhältst du etwas leichteren Zugang zur nächsthöheren Fahrerlaubnisklasse, musst jedoch in jedem Fall nach zwei Jahren Vorbesitz eine Prüfungsvorbereitung in der Fahrschule absolvieren.
Wenn du zwei Jahre in der Klasse A1 gefahren bist, musst du für den Zugang zur Klasse A2 -nach der Prüfungsvorbereitung in einer Fahrschule für die Klasse A2- nur noch eine praktische aber keine theoretische Prüfung ablegen. Das gilt für dich auch, wenn du Inhaber einer alten Klasse A1 (erworben vor dem 19.1.2013) bist.
Auch wenn du dann von deiner Fahrerlaubnis der Klasse A2 nach zwei Jahren auf die unbeschränkte Klasse A umsteigen möchtest, benötigst du nach einer entsprechenden Prüfungsvorbereitung in der Fahrschule der Klasse A nur noch eine praktische Prüfung, keine weitere theoretische mehr.
Hast du das Mindestalter für die nächst höhere Klasse jedoch schon früher erreicht und möchtest du die nächste Klasse bereits nach weniger als zwei Jahren erwerben, reicht dafür die Prüfungsvorbereitung in der Fahrschule nicht. Dann ist eine komplette theoretische und praktische Ausbildung für die nächsthöhere Klasse nötig, wobei dir durch den Vorbesitz der leistungsschwächeren Klasse die Ausbildungszeiten verkürzt werden.
Du machst den Führerschein der Klasse A1 mit 17 Jahren und möchtest schon nach einem Jahr -also mit 18- auf A2 umsteigen. Jetzt benötigst du erneut eine komplette theoretische und praktische, jedoch verkürzte Ausbildung.
Es gibt nur eine theoretische Prüfung.
Zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren bzw. einer Nenndauerleistung bis zu 4 kW bei Elektromotoren.
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,1 kW/ kg nicht übersteigt, sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW.